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SMV

Die SMV ist eine von Schüler*innen geleitete Organisation, die als Schülermitverwaltung auch Verantwortung in der Schule übernehmen soll. Die SMV setzt sich aus den gewählten Klassen- und Kurssprechern der einzelnen Klassen zusammen.

Jeder 5. Klasse stellt die SMV „Paten“ aus den Klassen 10 zur Seite, die über ein Jahr die neuen Schüler*innen betreuen und mit Rat und Tat unterstützen.465234072_1256508288881281_7220941974680661366_n.jpg

Im folgenden sollen die einzelnen Verantwortlichen vorgestellt und über Neuigkeiten der SMV informiert werden.

  1. Ressorts
  2. Schülersprecher (s.u.)
  3. Verbindungslehrkräfte (s.u.)
  4. Aktionen und Veranstaltungen
    • Faschingsdisco,
    • Fußballturnier,
    • Gestaltung an Weihnachten und im Advent,
    • Valentinstag, Welt-Aids Tag, Green Week,
    • Schulball
  5. SMV-Tage und -Sitzungen (Alltagsarbeit)

 Schülersprecher im Schuljahr 2024/2025:  (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!)

Merve Schwaebe (10C)
Mika Wendel (JG1)
Annika Möbus (11D)

Verbindungslehrkräfte im Schuljahr 2024/2025:

Daniel Allig     (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!)
Görkem Aslan (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!)
Ina Münkel     (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!)

Mitglieder der Schulkonferenz:

Merve Schwaebe
Mika Wendel
Annika Möbus
Lucas Faulhaber

 

 

SMV Satzung 2025

.

I.  Grundsätze und Aufgaben

§ 1

  • Die SMV des Herzog‐Christoph‐Gymnasiums Beilstein ist Aufgabe aller Schüler*innen. Ihre Arbeit kann nur Erfolg haben, wenn alle Schüler und Schülerinnen sie nachhaltig unterstützen.
  • Die SMV ist von allen am Schulleben Beteiligten und den Schulaufsichtsbehörden zu unterstützen.

§ 2

  • Alle Schüler*innen können sich jederzeit mit Fragen, Beschwerden, Kritik, Anregungen, an ihre Klassen-

/Kurssprecher*innen und über diese an den Schülerrat wenden. Die SMV vertritt deren Interessen und darf gegenüber den Lehrkräften, der Schulleitung und der Elternvertretung Anregungen, Wünsche und Beschwerden artikulieren.

  • Die SMV berät einzelne Schüler*innen, insbesondere auch bezüglich ihres Rechtes, gehört zu werden, bevor über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen entschieden wird, die sie betreffen.
  • Schüler*innen dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der SMV weder bevorzugt noch benachteiligt

§ 3

Die SMV hat vielfältige Aufgabenbereiche an der Schule:

  1. Die Vertretung der Interessen der Schüler*innen untereinander, gegenüber dem Kollegium, der Schulleitung, der Schulaufsichtsbehörde, der Elternvertretung und in besonderen Fällen auch gegenüber der Öffentlichkeit. Dazu nehmen die Schülervertreter*innen ihr Anhörungsrecht, ihr Vorschlagsrecht, das Beschwerderecht, das

Vermittlungs‐ und Vertretungsrecht und das Informationsrecht in Anspruch. Einzelne Schüler*innen können von Schülervertreter*innen nur dann unterstützt werden, wenn sie es ausdrücklich wünschen.

  1. Gemeinschaftsaufgaben, die sie sich durch Beschluss des Schülerrates selbst
  2. Veranstaltungen und Aktionen fachlicher, kultureller, sportlicher, sozialer und politischer Art, um diverse Interessen der Schüler*innen zu fördern.
  3. Beteiligung an den Aufgaben der Schule, insbesondere die Vertretung der SMV in der Schulkonferenz und Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung des Unterrichts.
  4. Die Beteiligung der SMV an schulinternen und regionalen
  5. Die Information der Schüler*innen z.B. online oder über eine SMV-Pinnwand. Dort kann die SMV Informationen veröffentlichen, die ihre eigene Arbeit betreffen, ohne hierfür die Genehmigung der Schulleitung einholen zu müssen (z.B.: Hinweise auf Veranstaltungen der SMV, Sitzungstermine, …)

(2) Die SMV ist über die E-Mail-Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! erreichbar. Aktuelle Informationen finden sich auf dem Social-Media Account der SMV: smv_hcgbeilstein und auf Moodle in dem SMV-Kurs.

 

II.  Organe der SMV

§ 4

Die SMV besteht aus einzelnen Organen, die mit bestimmten Aufgabenbereichen beauftragt sind:

  1. Klassenversammlung/Kursversammlung
  2. Klassensprecher*in/Kurssprecher*in
  3. Schülerrat
  4. Ausschüsse und Ausschussleitungen
  5. Leitungstreffen
  6. Die drei Schülersprecher*innen

Zu 1: Klassenversammlung/Kursversammlung

 

  • Die Klassenversammlung/Kursversammlung besteht aus den Schüler*innen einer Klasse/eines Kurses und wird von dem jeweiligen Klassensprecher*innen/Kurssprecher*innen geleitet.
  • Die Klassenversammlung/Kursversammlung hat die Aufgabe, in allen Fragen der SMV, die sich bei der Arbeit der Klasse ergeben, zu beraten und zu beschließen.
  • Die Schüler*innen sollen ihre Anregungen, Vorschläge und Wünsche, die das Schulleben betreffen, ihre Einwände und Beschwerden, besprechen, sofern die Klasse betroffen ist oder es die einzelnen Betroffenen gestatten.
  • Die Klassenversammlung/Kursversammlung hat auch die Aufgabe, die Tagesordnungspunkte der nächsten Schülerratssitzung zu beraten, um den Klassensprecher*innen ein Meinungsbild zu geben.
  • Die Klassenversammlung/Kursversammlung kann tagen:

- in der unterrichtsfreien Zeit

‐ unter Inanspruchnahme eines Teils des Unterrichts (nach §8, Abs.2 SMV‐VO) mit Zustimmung der zuständigen Lehrkraft

‐ auf Antrag der Klassensprecher*innen halbjährig anstelle einer Unterrichtsstunde

Zu 2: Klassensprecher*in/Kurssprecher*in (Für Kurse und Kurssprecher*innen gleichermaßen gültig)

  • Die Klassenversammlung wählt bei der SMV-Wahl aus ihrer Mitte die beiden Klassensprecher*innen. In den Jahrgangsstufen werden die Kurssprecher*innen in den Deutschkursen gewählt.
  • Die Klassensprecher*innen vertreten die Interessen der Schüler*innen der
  • Sie berufen mit Unterstützung der Klassenlehrkraft die Klassenversammlung ein und leiten
  • Die Klassensprecher*innen sind für die Durchführung rechtmäßiger Beschlüsse der Klassenversammlung verantwortlich. Sie sind Rechenschaft für ihre Tätigkeit in der SMV schuldig.
  • Die Klassensprecher*innen haben das Recht, gegenüber den Lehrkräften, der Schulleitung oder der Elternvertretung Anregungen, Vorschläge und Wünsche einzelner Schüler*innen oder solche der Klasse zu vertreten, sowie Beschwerden allgemeiner Art und solche, die ihr Amt betreffen, vorzubringen.
  • Die Klassensprecher*innen sind die Vertreter*innen der Klassen im Schülerrat.

 

Zu 3: Schülerrat

 

  • Den Schülerrat bilden von Klasse 5 bis Jahrgangsstufe 2 die Klassensprecher*innen/Kurssprecher*innen. Den Vorsitz haben die drei Schülersprecher*innen.
  • Falls jemand stimmberechtigtes verhindert sein sollte, kann das Stimmrecht an eine Vertretung übertragen werden, die nicht dem Schülerrat angehört. Dies muss den Schülersprecher*innen schriftlich mitgeteilt werden.
  • Der Schülerrat ist für alle Fragen der SMV zuständig, welche die Schule in ihrer Gesamtheit
  • Der Schülerrat kann diese Satzung mit einer 2/3 ‐ Mehrheit ändern, sofern dies nicht den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht.
  • Zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben wählt der Schülerrat ständige Ausschussleitungen, die nicht Klassen‐ oder Kurssprecher*in sein müssen. Sie sind ihm verantwortlich und ihre Beschlüsse gelten nur, wenn sie vom Schülerrat bestätigt werden.
  • Die Aussschussleitungen sind stimmberechtigt bei Abstimmungen im Schülerrat.

Zu 4: Ausschüsse und Ausschussleitungen

Ein Ausschuss ist ein Teil einer größeren Gruppe, der sich mit speziellen Themen beschäftigt, oft um Beschlüsse der größeren Gruppe vorzubereiten.

  • Der Schülerrat wählt spätestens 3 Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Schülerrats aus den Reihen der Schüler*innen die Minister die Ausschussleitungen. Die Amtszeit beträgt ein Eine Wiederwahl ist möglich.
  • Folgende Ausschüsse werden angestrebt:

‐ Finanzausschuss (Finanzen, Konto, Buchführung, u.Ä.)

‐ Medien‐ und Kommunikationsausschuss (Medien, Presse, Schriftverkehr, Homepage, Informationen, SMV Brett, u.Ä.)

‐ Sportausschuss (Sportveranstaltungen jeglicher Art, eventuell ein Spendenlauf, u.Ä.)

‐ Kulturausschuss (kulturelle Angebote und Veranstaltungen, Schulball, Nikolaustag, Belange des Schulgebäudes, u.Ä.)

‐ Bildungsausschuss (Bildungsprojekte außerhalb des Unterrichts, Weltaidstag, DKMS, u.Ä.)

‐ Umweltausschuss (Greenweek, u.Ä.)

  • Die Ausschussleitungen leiten ihre Ressorts verantwortlich und sind dem Schülerrat Rechenschaft In jeder Schülerratssitzung geben sie einen kurzen Überblick über ihre Projekte und Anliegen.
  • Die Ausschussleitungen laden bis spätestens 2 Wochen nach ihrem Amtsantritt alle an ihrem Ressort Interessierten ein. Für die jeweiligen Projekte wählen sie feste Helfer*innen Die anderen Interessierten bleiben dem Ausschuss als unterstützende Kräfte erhalten. Im Ausschuss sollten alle Stufen vertreten sein.
  • In jedem Ausschuss müssen Protokolle über Sitzungen und Aktivitäten geführt
  • Die Ausschussleitung muss bei den Treffen der Ausschussleitungen, sowie den Schülerratssitzungen anwesend sein. Kann er/sie dies nicht wahrnehmen, muss er/sie für eine Stellvertretung sorgen. Die Ausschussleitung ist verpflichtet, die Leistungen über die gesamte Amtszeit zu dokumentieren. Er/sie sollte fähig sein, über Bescheinigungen besonderer Leistungen am Ende des Schuljahrs zu Im Zweifel entscheiden die Verbindungslehrer nach Rücksprache mit den Schülersprecher*innen, ob eine SMV‐Tätigkeit im Zeugnis vermerkt wird oder nicht.
  • Ausschussleitungen sind im Schülerrat stimmberechtigt, auch wenn sie keine Klassen‐ /Kurssprecher*innen

 

Zu 5: Leitungstreffen

 

  • Das Leitungstreffen besteht aus allen Ausschussleitungen, den Schülersprecher*innen und den Verbindungslehrkräften. Es wird von den Schülersprecher*innen Sollte eine Ausschussleitung verhindert sein, hat er/sie für eine Stellvertretung zu sorgen.
  • Das Leitungstreffen dient dem Informationsaustausch unter den Ausschussleitungen, Schülersprecher*innen und plant die Schülerratssitzungen. Es sollte alle 2 Wochen außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden und ein Protokoll geführt werden.
  • Das Leitungstreffen ist ein Beratungs‐ und Kommunikationsgremium und rechtmäßige Beschlüsse können nur vom Schülerrat getroffen werden.

Zu 6: Die drei Schülersprecher*innen

 

  • Die Schüler*innen wählen am Tag der SMV‐Wahl, die binnen acht Wochen nach Schulbeginn stattfinden muss, aus der Mitte der Schüler*innen ein/e Schülersprecher*in und eine Stellvertretung. Eine weitere Stellvertretung wird bei der konstituierenden Sitzung aus der Mitte des Schülerrats gewählt.
  • Die drei Schülersprecher*innen haben zwar ein durch die Wahl festgelegte Hierarchie, sind in ihrer Handlung und ihrer Zusammenarbeit, sowie Pflichten und Aufgaben jedoch ebenbürtig, gleich verantwortlich und treffen Entscheidungen demokratisch.
  • Wahlberechtigt sind die Schüler*innen aller Wählbar sind alle Schüler*innen ab Klasse 10.
  • Die Schülersprecher*innen berufen die Sitzungen des Schülerrates und das Leitungstreffen ein und leiten Als deren Vorsitzende vertreten sie die Interessen der Schüler*innen.
  • Sie sind für die Durchführung rechtmäßiger Beschlüsse des Schülerrates Sie sind dem Schülerrat Rechenschaft für ihre Tätigkeit in der SMV schuldig.
  • Sie sorgen im Rahmen des Möglichen dafür, dass der Schülerrat seine Aufgaben erfüllen
  • Die Schülersprecher*innen haben das Recht, gegenüber den Lehrkräften, der Schulleitung oder der Elternvertretung Anregungen, Vorschläge und Wünsche einzelner Schüler*innen, Klassen oder der Schülerschaft insgesamt zu vertreten, sowie Beschwerden allgemeiner Art und solche, die sein Amt betreffen, vorzubringen.
  • Auf Wunsch einzelner Schüler*innen könne sie diese bei der Wahrnehmung von Rechten, die diese der Schule gegenüber selbst nicht ausüben können, beraten und ihnen darin beistehen. Dies geschieht gegebenenfalls in Verbindung mit den betreffenden Klassensprecher*innen.

 

III.  Verbindungslehrkräfte

 

§5

  • Die Schüler*innen wählen am Tag der SMV-Wahl für die Dauer von zwei Schuljahren drei Verbindungslehrkräfte.
  • Die Verbindungslehrkräfte sollen von allen am Schulleben Beteiligten tatkräftig unterstützt Insbesondere obliegt diese Aufgabe der Schulleitung und dem gesamten Lehrerkollegium.
  • Von ihrem Engagement hängt maßgeblich das Gelingen der SMV-Arbeit Ihre Bereitschaft, sich auch längerfristig zu engagieren, garantiert Kontinuität in der SMV-Arbeit an der jeweiligen Schule.
  • Die Verbindungslehrkräfte erhalten in Absprache mit der Schulleitung einen Deputatsnachlass und ihre Tätigkeit ist
  • Die Schülersprecher*innen haben ein Vorschlagsrecht mögliche Kandidat*innen Dies ist jedoch nicht exklusiv und auch Vorschläge aus dem Kollegium oder Mitschüler*innen sind möglich und genauso zu behandeln.
  • Das Einverständnis der Kandidat*innen muss vor der Wahl eingeholt Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Schulleitung, sowie Lehrkräfte mit weniger als einem halben Deputat können nicht gewählt werden.
  • Die Verbindungslehrkräfte beraten die SMV, unterstützen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und fördern ihre Verbindung zum Kollegium, der Schulleitung, den Eltern und der Öffentlichkeit.
  • Die Verbindungslehrkräfte können an allen Veranstaltungen der SMV, insbesondere an den Sitzungen des Schülerrates, beratend Sie sind deshalb über diese Veranstaltungen zu informieren bzw. einzuladen.

§6

Eine erfolgreiche SMV-Arbeit ist entscheidend abhängig von den Ideen, der Motivation und Tatkraft der Klassensprecher*innen, Schülersprecher*innen und Verbindungslehrkräfte. Auf diese Drei kommt es ganz besonders an

- sie sind der Motor einer lebendigen SMV. Sie sind Vordenker*innen und Ideengeber*innen, sind kreativ, verantwortungsbewusst und sozial eingestellt, sie organisieren, leiten und lenken, managen, ermutigen, vermitteln und verhandeln.

IV.  Finanzierung

 

§7

  • Die Arbeit der SMV ist von ihrer Finanzierung abhängig. Die SMV finanziert sich durch freiwillige Zuwendungen des Schulträgers und der Eine weitere zulässige Finanzierungsquelle sind Überschüsse aus eigenen Veranstaltungen der SMV wie Schulfesten oder Verkaufsaktionen. Auch Gewinne aus dem Vertrieb einer Schülerzeitschrift können der SMV zur Verfügung gestellt werden.
  • Die SMV des HCG‐Beilstein bittet in Absprache mit dem Elternbeirat alle Schüler*innen um eine einmalige Spende von 1,50 € pro Zu einer solchen Spende kann aber niemand verpflichtet werden, ebenso darf niemandem ein Nachteil entstehen, wenn er/sie sich nicht an einer Spende für die SMV beteiligt.
  • Der Schülerrat beantragt durch seine Vertretung in der Schulkonferenz jährlich den Ausweis eines Etatpostens SMV im Schuletat.
  • Die Mittel der SMV dürfen nur für deren Zweck verwendet

 

  • Die SMV nimmt keine Zuwendungen an, deren Zweckbestimmung der Aufgabe und dem Wesen der Schule und der SMV widerspricht.
  • Vor der Aufnahme einer Zuwendung ‐ außer vom Schulträger, einer öffentlich rechtlichen Körperschaft oder der Elternschaft – sind die Verbindungslehrkräfte zu hören. Bei Bedenken der Verbindungslehrkräfte entscheidet die
  • Für die Verwaltung und Führung der SMV‐Kasse ist der Finanzausschuss mit Unterstützung der Verbindungslehrkräfte zuständig.
  • Der Finanzausschuss hat über alle Ein‐ und Ausgänge mit Angabe des Datums, des Betrages, des Zweckes und der Aus- einzahlenden Person Buch zu führen. Die Belege müssen geordnet aufbewahrt werden. Ab Beträgen über 50 € sind die Verbindungslehrkräfte zu informieren. Bei deren Einspruch hat der Schülerrat zu entscheiden.
  • Für die Verwaltung und Führung des SMV ‐ Kontos stellt eine Verbindungslehrkraft die Kassenverwaltung dar. Die Führung kann an die Leitung des Finanzausschusses mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten abgegeben werden.
  • Die Eltern dieser Schüler*in müssen schriftlich ihr Einverständnis erklären, falls diese/r noch nicht volljährig sein
  • In jedem Schuljahr wählt der Schülerrat zu Beginn des Schuljahres für dessen Dauer zwei Kassenprüfer*innen. Diese geschieht in Kontakt zum Elternbeirat.
  • Die Kassenprüfung wird durch die Kassenprüfer*innen mindestens einmal im Jahr durchgeführt und Schulleitung, Elternbeirat und Verbindungslehrkräfte werden darüber informiert.

V.  Geschäftsordnung

 

§ 8

Die Geschäftsordnung regelt alles Weitere über Wahl, Abwahl der Schülersprecher*innen, Beschlussfassung, Stimmrecht, Einberufung, Tagesordnung und der Schulkonferenz.

Wahl und Wählbarkeit der Schülersprecher*innen

  • Wahlberechtigt und wählbar ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl die Schule als Schüler*in
  • Das Amt der Schülersprecher*innen erlischt vor Ablauf der Amtszeit mit dem Verlust der Wählbarkeit für dieses Amt oder durch Rücktritt. Die Amtszeit beträgt ein Schuljahr.
  • Schülersprecher*innen, deren Amtszeit abgelaufen ist, versehen ihr Amt bis zur Neuwahl geschäftsführend weiter, wenn sie noch wählbar sind.
  • Die geschäftsführenden Amtsinhabenden laden die Wahlberechtigten zur Neuwahl ein und bereitet die Wahl
  • Ist kein/e geschäftsführende Amtsinhaber*in vorhanden oder ist er/sie verhindert, so sorgt eine Stellvertretung dafür.
  • Ist auch keine Stellvertretung vorhanden oder ist diese verhindert, so übernimmt dies bei der Wahl des Klassensprecher*innen (Kurssprecher*innen) die Klassenlehrkraft (Kurslehrkraft), bei der Wahl der Schülersprecher*in eine Verbindungslehrkraft.

 

  • Bei neu gebildeten Klassen übernimmt dies die Klassenlehrkraft/Kurslehrkraft.
  • Die Einladung zur Wahlsitzung muss mindestens eine Woche vorher

Wahlverfahren, Abwahl

 

  • Die Wahl ist Die Aufstellung und Wahl der Kandidat*innen bedürfen keiner Bestätigung. Die Aufstellung muss mit dem Einverständnis des Aufzustellenden geschehen.
  • Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl
  • Eine Schülersprecher*in kann aus seinem/ihrem Amt vor Ablauf der Amtszeit nur dadurch abberufen werden, dass die 2/3 ‐ Mehrheit der Wahlberechtigten eine Nachfolger*in für den Rest der laufenden Amtszeit gewählt hat. Die wahlberechtigten Schüler*innen müssen zur Wahl einer Nachfolger*in eingeladen werden, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten schriftlich darum nachsucht. Die Einladung muss in diesem Fall nicht von den Amtsinhabenden
  • Kommt eine 2/3 ‐ Mehrheit der Wahlberechtigten nicht zustande, so gilt der Antrag als
  • Eine Ausschussleitung kann aus dem Amt vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden, wenn ihm/ihr der Schülerrat mit einfacher Mehrheit das Vertrauen entzieht. Der Schülerrat kann eine Nachfolger*in wählen.
  • Eine Klassensprecher*in kann aus dem Amt vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden, wenn ihm/ihr die Klasse mit einfacher Mehrheit das Vertrauen entzieht. Die Klasse kann eine Nachfolger*in wählen.

Verfahren bei Sitzungen

 

  • Die Schülersprecher*innen laden mindestens eine Woche vorher mit Angabe der Tagesordnung
  • Die Einladungen zu Sitzungen des Schülerrats müssen öffentlich erfolgen (z.B. SMV‐Brett).
  • Den Teilnahmeberechtigten der Sitzung ist es möglich, bis drei Tage vor der Sitzung Anträge zur Tagesordnung
  • Die Schülersprecher*innen sind verpflichtet, diese Anträge in die Tagesordnung Alle Gremien sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Abstimmungsberechtigten anwesend ist.
  • Bei der Abstimmung entscheidet einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht durch diese Satzung eine andere Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.
  • Auf Verlangen von einem/einer Anwesenden ist geheim
  • Die Abstimmungen sind von einer weiteren Person aus dem Schülerrat zu leiten, die von den Schülersprecher*innen dazu ausgewählt wird.
  • Über Anträge zur Geschäftsordnung ist bevorzugt abzustimmen, nachdem Gelegenheit gegeben wurde, jeweils einen Diskussionsbeiträge für und gegen den Antrag vorzubringen.
  • Zu Beginn der Sitzung hat das Gremium eine Protokollführung zu bestimmen, sofern nicht eine ständige

 

Schriftführer*in gewählt wurde.

  • Über jede Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das die Teilnehmenden (bei Klassenversammlungen die Fehlenden), die Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzung, die Beschlüsse und die Abstimmungsmehrheiten enthalten
  • Die Protokolle sind gesammelt von den Klassensprechern*innen (Kurssprecher*innen) und Schülersprecher*innen für ein Jahr aufzubewahren.
  • Die Sitzungen aller Gremien sind grundsätzlich nicht öffentlich. Ausnahmen davon regeln diese Satzung und die gesetzlichen Bestimmungen.

Entsendung der Schüler*innen in die Schulkonferenz

 

(30) Ständige Mitglieder der Schulkonferenz sind die Schülersprecher*innen und eine weitere Vertretung der Schüler*innen die mindestens der achten Klasse angehören müssen. Sie werden am Anfang des Schuljahres gemeinsam mit den Ausschussleitungen vom Schülerrat gewählt. Außerdem muss eine Stellvertretung gewählt werden.

  1. Schlussbestimmung

 

§10

  1. Diese Satzung wurde am 06. 1990 vom Schülerrat des HCG Beilstein beschlossen und trat zu Beginn des Schuljahres 1990/ 91 in Kraft.
  2. Die Satzung wurde am 03.1997 vom Schülerrat des HCG Beilstein ergänzt.
  3. Die Satzung wurde am Juli 1997 rechtlich überprüft.
  4. Die Satzung wurde im September 1998 vom Schülerrat des HCG Beilstein ergänzt.
  5. Die Satzung wurde im Januar 2002 von DM auf €
  6. Die Satzung wurde am 11.2007 vom Schülerrat des HCG Beilstein ergänzt.
  7. Die Satzung wurde am 09.2017 vom Schülerrat des HCG Beilstein geändert.
  8. Die Satzung wurde am 09.2024 vom Schülerrat des HCG Beilstein geändert und aktualisiert.