Neue Entschuldigungsregelung
Das Kultusministerium hat die Regelung zur Entschuldigung von Schülerinnen und Schüler überarbeitet. Die wichtigsten Änderungen und Vorgaben sind im Folgenden zusammengefasst. Den vollständigen Originaltext mit weiteren Details finden Sie unter:
🔗 Landesrecht BW – Schulbesuchsverordnung
(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch nach § 1 Absatz 1 verhindert, ist dies der Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Das Vorliegen des zwingenden Grundes muss bei begründeten Zweifeln auf Verlangen glaubhaft gemacht werden.
Entschuldigungspflichtig sind bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Erziehungsberechtigten bzw. Personen, denen die Erziehung oder Pflege anvertraut ist. Volljährige Schülerinnen und Schüler entschuldigen sich selbst.
Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung in mündlicher, fernmündlicher, elektronischer oder schriftlicher Form zu erfüllen.
Erfolgt die Entschuldigung fernmündlich oder elektronisch, kann die Schule verlangen, dass unverzüglich eine schriftliche Entschuldigung nachgereicht wird.
(2) Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn Unterrichtstagen (bzw. mehr als drei Unterrichtstagen bei Teilzeitschulen) kann die Klassenlehrkraft ein ärztliches Attest verlangen. Bei auffällig häufigen Erkrankungen oder begründeten Zweifeln an der gesundheitlichen Verhinderung kann die Schulleitung schriftlich anordnen, dass künftig bei Krankheitsverhinderung ärztliche oder amtsärztliche Atteste vorzulegen sind. Diese Anordnungen gelten längstens bis zum Ende des Schuljahres. Die Kosten für die Ausstellung dieser Atteste sind von den Entschuldigungspflichtigen zu tragen.
